Information Außenanlage
Versiegelte Grundfläche
Neben der Grundfläche der Laube dürfen höchstens noch 6 % der verbleibenden (Kleingartenfläche) versiegelt sein.
Alle Außenanlagen, auch mit vertraglicher Regelung, haben Auswirkung auf den Naturhaushalt und fließen in die Bemessung mit ein. So kann z.B. ein Pool nach der vertraglichen Regelung schon 10,179 m² zusätzliche versiegelte Fläche haben. Da bleibt dann bei einem durchschnittlichen Kleingarten von ca. 250 m² nur noch weitere 3,381 m² zur weiteren Versiegelung übrig.
Die Versiegelung von natürlichen Böden durch Überbauung und Bedeckung mit undurchlässigem Material hat eine Vielzahl von negativen Auswirkungen auf den Naturschutz, das Mikroklima in der Stadt und den Lebensraum des Menschen. die Auswirkungen der Versiegelung sind allem in den Großstädten und Ballungsräumen zu spüren, wo ein hoher Anteil der gesamten Fläche versiegelt ist.
Definition:
Unter Versiegelung wird die Bedeckung des Bodens mit festen Materialien verstanden. Dabei lassen sich versiegelte Flächen in bebaut versiegelte Flächen, also Gebäude aller Art, und unbebaut versiegelte Flächen, befestigte Wege usw., trennen. Neben baulichen Anlagen und mit Asphalt oder Beton vollständig versiegelten Oberflächen werden auch durchlässigere Beläge als versiegelt betrachtet, obwohl diese zum Teil sehr unterschiedliche ökologische Eigenschaften aufweisen.
Quelle: https://www.berlin.de/umweltatlas/boden/versiegelung/2021/einleitung/
Wegebefestigung
Neben der Grundfläche der Laube dürfen höchstens 6% der verbleibenden Kleingartenfläche versiegelt werden.
Eine Wegbefestigung des Bodens ,aus festen oder auch durchlässigen Materialien wie z.B. Schotter, Kiesel, Bruchstücke aus Stein, Beton, Kunststoff, Metall, Holzplatten oder Dielen, ist eine Versiegelung des Bodens.
Platzbefestigung
Neben der Grundfläche der Laube dürfen höchstens 6% der verbleibenden Kleingartenfläche versiegelt werden.
Eine Bedeckung des Bodens für z.B. der Sitzplätze, Terrassen, Grillplätze, oder Abstellplätze, mit festen oder auch durchlässigen Materialien z.B. aus Schotter, Kiesel, Bruchstücke aus Stein, Beton, Kunststoff, Metall, Holzplatten oder Dielen, ist eine Versiegelung des Bodens.
Ortbeton
Ist vertragsgemäß unzulässig, diese Einrichtungen sind unverzüglich von dem/den Unterpächter(n) zu beseitigen.
Beeteinfassung
Auf Beet- Einfassungen aus festen Materialien sollte verzichtet werden, lebendige Beet- Einfassungen sind angesagt und ausdrücklich auch gewünscht.
Grillanlagen
Ortsfeste oder gemauerte Grillanlagen sind Nebenanlagen, die vertragsgemäß unzulässig sind. Diese Einrichtungen sind unverzüglich von dem/den Unterpächter(n) zu beseitigen.
Außenküchen
Ortsfeste Außenküchen sind Nebenanlagen, die vertragsgemäß nicht aufgestellt werden dürfen. Diese Einrichtungen sind von dem/den Unterpächter(n) zu beseitigen.
Wärme- und Gemütlichkeitsfeuer
In Kleingärten sind die Abstände von Feuereinrichtungen zu brennbaren Materialien naturgemäß gering, daher sind durch den Eigentümer offene Feuerstellen (Flamme) z.B. Lagerfeuer, Feuerschalen, Feuerkörbe, Terrassenofen oder Gartenkamine die mit Festbrennstoffen, Öl oder Gas betrieben werden, im Kleingarten unzulässig.
Ortsunabhängige leicht transportable Einrichtungen ohne Stromanschluss mit katalytische Verbrennung von Flüssiggas (ohne offene Flamme) können unter Einhaltung der Gebrauchs- und Betriebsanleitung des Herstellers betrieben werden.
Flüssiggasanlagen
Jeder, der eine Flüssig-Propangaseinrichtung betreibt, ist verpflichtet, sich über die gesetzlichen Bestimmungen zu informieren und diese auch einzuhalten. Herstellerhinweise sind genau zu beachten. Bestimmte Geräte dürfen beispielsweise nur im Freien betrieben werden. Nicht ordnungsgemäß installierte und geprüfte Propangasanlagen (Flüssiggas), die einen Laubenbrand/Explosionsschaden verursachen, können beim Nachweis der groben Fahrlässigkeit des Kleingärtners zum Verlust des Versicherungsschutzes führen! Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer acht lässt.(BGB §§ 276 f, §§ 823 ff)
Bei der Inbetriebnahme von ortsfesten Flüssiggasanlagen, z.B. Propan und im weiteren Verlauf, sind diese alle 5 Jahre einer sachkundigen Prüfung nach den gesetzlichen Vorschriften zu unterziehen. Anschlussschläuche zum Verbinden von Armaturen, Verbrauchsgeräten und Rohrleitungen dürfen maximal 40 cm lang sein. Als Druckregler dürfen nur Haushaltsregler für 5 bzw. 11 kg Gasflaschen verwendet werden. Im Gartenhaus genutzte Verbrauchsgeräte müssen mit wirksamen Zündflamm- und Gasmangelsicherungen ausgestattet sein. Auf Verlangen sind Abnahmebescheinigung bzw. der Prüfbescheid vorzulegen.
Mobile Propangasanlagen sind jene Einrichtungen, bei denen das zu betreibende Verbrauchsgerät mittels Schlauch und Druckminderer an die Gasflasche angeschlossen wird. Flexible Schläuche dürfen nicht unter Hochdruck, also nicht direkt an das Flaschenventil angeschlossen werden! Bei mobilen Propangasanlagen gibt es keine festgelegten Prüfvorschriften für die gesamte Anlage, da diese ständig bewegt werden kann bzw. andere Geräte angeschlossen werden können. Die Geräte, Gasflasche, Druckminderer, Schläuche und Anschlussstellen müssen letztendlich vor jedem Gebrauch auf ihre einwandfreie Funktionstüchtigkeit hin geprüft werden. Es dürfen nur nach TÜV- und DIN-Vorschriften zugelassene Schläuche, Druckregler, Ventile, Geräte usw. verwendet werden. Alle Verbrauchsgeräte müssen mit wirksamen Zündflamm- und Gasmangelsicherungen ausgestattet sein. Wir empfehlen, den Gasschlauch und Druckminderer alle 5 Jahre auszutauschen, es sei denn, das Verfallsdatum auf dem Schlauch gibt ein früheres Austauschdatum an. Ist der Schlauch jedoch in irgendeiner Weise beschädigt, sollten Sie das Verbrauchsgerät nicht verwenden, bevor ein Austausch vorgenommen wurde.
Nicht erlaubt ist das Aufstellen von Flüssiggasflaschen an Orten, an denen eventuell ausströmendes Gas nicht gefahrlos abfließen kann (z. B. enge Nischen mit weniger als 2 m² Bodenfläche). Tabu sind auch Wohn, Schlafräume, Keller und in der Nähe von Zündquellen. Aufstellungsräume müssen be- und entlüftet werden. Die technische Regel Flüssiggas (TRF) legt fest: In geeigneten Räumen darf maximal eine Flüssiggasflasche (Flaschengröße 5 kg oder 11 kg) betrieben werden. Zusätzlich darf maximal eine weitere Flasche (Flaschengröße 5 kg oder 11 kg) in einem anderen geeigneten Raum gelagert werden.
Wir empfehlen, nur eine Ersatzflasche vorrätig zu halten, bei einer Lagerung im Freien müssen die Flaschen zusätzlich vor unbefugtem Zugriff, Wärmeeinwirkung und Diebstahl sicher geschützt werden.
Die Errichtung ortsfester Heizungsanlagen ist nicht zulässig.
Kinderspieleinrichtungen
Neben der Grundfläche der Laube dürfen höchstens 6% der verbleibenden Kleingartenfläche versiegelt werden.
Ein Kinderspielhaus kann mit einer Grundfläche von nicht mehr als 2 m² und einer Höhe von nicht mehr als 1,25 m errichtet werden. Das Kinderspielhaus kann auf Stelzen gestellt werden, bis zu 1,80 m Höhe gemessen vom Erdboden bis Kinderspielhausbodenplatte. Zur Einfriedung ist ein Abstand von mindestens 1,50 m einzuhalten.
Ein Trampolin für Kinder kann bis 1,50 m Durchmesser ohne Zustimmung aufgestellt werden. Zur Einfriedung ist ein Abstand von mindestens 1,50 m einzuhalten. Dieses Trampolin muss von dem / den Unterpächter(n) in der Zeit vom 01.11. bis 31.03. abgebaut werden. Insgesamt können Kindereinrichtungen bis zu 3 % der Kleingartenfläche aber max. von 10,00 m² errichtet werden, wenn die 6 % Versiegelte Fläche nicht überschritten wird
Fliegende Bauten
Das Aufstellen von fliegenden Bauten z.B., von Pavillons, Partyzelte, Zelte, Kletterwände, Bühnen , Hüpfburgen, feste Sonnensegel sind beim Vorstand der Kleingartenanlage anzumelden und nur kurzfristig geduldet.
Wasserbecken Pool
zurzeit darf ein handelsübliches, leicht transportfähiges Becken mit höchstens 3,60 m Durchmesser und 0,90 m Höhe aufgestellt werden, wenn die 6 % Versiegelte Fläche nicht überschritten wird. Dieses Becken muss von dem/den Unterpächter(n) in der Zeit vom 01.11. bis 31.03. abgebaut werden. Handlungen, die zu Verunreinigungen von Boden und Grundwasser führen, sind zu unterlassen, widrigenfalls Schadenersatz zu leisten; der Verpächter ist nach Mahnung berechtigt, die Beseitigung der Mängel auf Kosten des/der Unterpächter(s) vornehmen zu lassen. Das Poolwasser ist daher ggf. entsprechend über ein Entsorgungsbetrieb zu entsorgen. Das Wasserbecken darf nicht in den Erdboden eingelassen oder verkleidet bzw. eingemauert werden.
Einfriedung und Türanlagen
Zaunanlagen nach VOB in öffentlich zugänglichen Bereichen dürfen bis zu einer Standhöhe von 180 Zentimeter keine spitzen oder scharfkantigen Überstände an der Bespannung, Belaltung oder an den Pfosten aufweisen oder mit einem Übersteigschutz versehen sein. Der Kleingarten ist – soweit es sich nicht um einen Teil der Außeneinfriedung der Kleingartenanlage handelt – durch dem/den Unterpächter (n) einzufrieden.
An den Kosten der Außeneinfriedung der Kleingartenanlage – deren Gestaltung der Verpächter bestimmt – muss/müssen sich der/die Unterpächter angemessen beteiligen. Die Außeneinfriedung darf zur Errichtung von Eingängen zu Kleingärten, die von Wegen der Kleingartenanlage zu erreichen sind, nicht durchbrochen werden.
Die Einfriedung der Parzelle darf eigenmächtig nicht durchbrochen werden. Hierbei sind die Regelungen der §§ 21-26 Berliner Nachbarrechtsgesetz sinngemäß anzuwenden.
Die Einfriedungen dürfen eine Höhe von 1,25 m nicht überschreiten. Die Auswahl der Zaunart und -form bleibt dem/den Unterpächter(n) überlassen, wobei wertvolle Ausführungen (z.B. Zäune aus Schmiedeeisen) unzulässig sind. Die Verwendung von Stacheldraht ist untersagt. Mauern oder ähnliche Einfriedungen sind nicht zulässig. Bei Verwendung von Stabgitterzäunen ist darauf zu achten, dass keine Stäbe über die Einfriedung ragen. Staketenzäune sind daher unzulässig und sind vom Unterpächter (n) unverzüglich zu beseitigen.
Pflanzenwuchs jeglicher Art muss – ggf. durch Rückschnitt ganzjährig von der Einfriedungriedung ferngehalten werden.
An den Einfriedungen dürfen Rohrmatten oder andere sichtbehindernde Materialien nicht angebracht werden.
Versorgungsleitungen
Für die Herstellung von Anschlüssen an die Versorgungsleitungen ist die vorherige Zustimmung des Verpächters erforderlich. Die anteiligen Kosten für die Herstellung und Unterhaltung der Anlagen sowie die Kosten für den Verbrauch usw. hat/haben der/die Unterpächter zu tragen,
Gartenteich
Im Kleingarten darf ein Teich bis zu einer Größe von 3% der Kleingartenfläche, jedoch höchstens 10 m² angelegt werden, und zwar mit flachen Randbereichen. Der Teich darf nicht aus Beton oder sonstigen Mauerwerk errichtet werden und muss für eine Bepflanzung geeignet sein. Zur Einfriedung ist ein Abstand von mindestens 0,50 m einzuhalten. Die Sicherung der Teiche gegen Unfallgefahr obliegt dem/den Unterpächter(n).
Regenwassersammelanlage
Als Wasserbehälter sind bis zu zwei abgepflanzte und abgedeckte Wassertonnen oberirdisch bis zu insgesamt 3,00 m³ und ein gemauertes Wasserbecken mit einer Fläche bis 2 m² und einer Tiefe bis zu 0,5 m zulässig. Ins Erdreich eingelassene Wasserbehälter (Zisternen) mit entsprechender DiBt Zulassung für Regenwasser kann Zustimmungspflichtig bis 3,00 m³ errichtet werden.
Stützmauern
Stützmauern sind Zustimmungspflichtig.
Stützmauern bis 1,25 m Höhe können durch dem/den Unterpächter(n) selbst errichtet werden. Anfallende Kosten sind von dem /den Unterpächter(n) selbst zu tragen. Bei einer Grenzbebauung sind die Kosten anteilig von dem/den Unterpächter(n) zu tragen.
Bei Stützmauern über 1,25 m bis 2,00 m Höhe sind durch ein Fachmann zu errichten. Anfallende Kosten sind von dem/den Unterpächter(n) und den Bezirksverband anteilig zu tragen. Bei einer Grenzbebauung über 1,25 m Höhe sind die Kosten anteilig von dem/den Unterpächter(n) und dem Bezirksverband zu tragen.
Stützmauern über 2,00 m Höhe sind durch einen Fachmann und statischen Gutachten zu errichten. Anfallende Kosten sind von dem/den Unterpächter(n) und den Bezirksverband anteilig zu tragen. Bei einer Grenzbebauung über 1,25 m Höhe sind die Kosten anteilig von dem/den Unterpächter(n) und dem Bezirksverband zu tragen.
Nach der Richtlinie vom Landesverband in der Wertermittlung findet eine Bewertung der Stützmauern bis 1,25 m Höhe statt.
Sportgeräte
Das Aufstellen von Sportgeräte z.B. Trampolin ist unzulässig, diese Einrichtungen sind unverzüglich von dem/den Unterpächter(n) zu beseitigen.
Sonnenschutz
Alle mobilen und leicht zu entfernenden Sonnenschutzvarianten (klassischer Sonnenschirm) können verwendet werden, ohne dass die darunter liegende Fläche als bauliche Anlage gewertet wird.
Ökologische Objekte
sind kleingärtnerische Sonderflächen, die die zum Teil in den Wertermittlungen und auch als Fläche zur kleingärtnerischen Nutzung berücksichtigt werden. Dabei muss der Obst- und Gemüseanbau als Abgrenzung zu anderen Gartenformen dem Kleingarten das Gepräge geben und mindestens ein Drittel der Gartenfläche betragen. (siehe Aufwuchs )
Benjeshecken bis zu 10 m ² mit einer tiefe bis zu 0,70 m können erstellt werden. Die Mindestabstände zu den Einfriedungen betragen für Hecken 0,50 m. und Hecken entlang der äußeren Begrenzung und entlang der Wegeflächen dürfen die für die Einfriedung zugelassene Höhe nicht überschreiten; ist die Einfriedung niedriger, darf eine Hecke dennoch bis zu 1,25 m hoch sein. Hecken an verkehrsreichen Straßen und an Parkplätzen/Stellplätzen dürfen 2,50 m hoch sein. Hierzu bedarf es nach der BauOBln einer Genehmigung, die der/die Unterpächter nach vorheriger Zustimmung durch den Verpächter selbst beantragen muß/müssen. Pflanzenwuchs jeglicher Art muss – ggf. durch Rückschnitt ganzjährig von der Außeneinfriedung ferngehalten werden.
Insektenhotels können insgesamt bis zu 0,25 m³ und einer Höhe von nicht mehr als 1,25 m errichtet werden. mit einem Abstand zur infriedung von 0,50 m Das Insektenhotel kann auf Stelzen gestellt werden, bis zu 1,80 m Höhe gemessen vom Erdboden bis zur Insektenhotelbodenplatte. Zur Einfriedung ist ein Abstand von mindestens 1,50 m einzuhalten. Die Einsicht in die Kleingartenparzelle ist dabei zu gewährleisten.
Totholzanlagen
Totholzhaufen besser nicht in einer Senke oder direkt an der Einfriedung anlegen. Wasser kann sich im unteren Bereich des Haufens sammeln und für die Tiere eine Gefahr darstellen. Der Standort an einem kühlen Schattigen – oder warmen Sonnenbereich oder etwas versteckt unter Sträuchern, werden.unterschiedliche Tiere in das kleine Biotop gelockt. Errichtete Anlagen aus liegendes Totholz gestapelt in Form (keine Haufen ) können bis zu 2 m³ mit einem Mindestabstand von den Einfriedungen von 0,50 m betragen erichtet werden. Auf stehendes Totholz (abgestorbene Bäume ) ohne zusätzliche Standsicherung, ist von dem/den Unterpächter(n) zu beseitigen.
Hinweis: Baum-und Pflanzenabschnitte die im Kleingarten nur aufghäuft liegen sind keine Totholzanlagen, diese sind zu Kompostieren bzw. bei Schädlingsbefall zu entsorgen.
Sandarium
Kaum einer weiß, dass nur ein Viertel der Wildbienen überhaupt die klassischen Nisthilfen, welche in Insektenhotels bereitgestellt werden ,nutzt. Dreiviertel aller Wildbienenarten sind Erdnister. Sie brauchen lockere, sandige und trockenen Böden, die im besten Fall etwas von Vegetation befreit sind. Sehr geeignet wäre ein möglichst vollsonniger Platz im Garten. Das Sandbett darf ein Maß von 0,40 x 0,40 m und 0,50 m Tief sein, damit die Wildbienen später ausreichend Platz für ihre Niströhren haben. Der Abstand zur Einfiedung hat mindestens 0,50 m zu betragen Am besten ist grober Sand aus einem Steinbruch der ungewaschen, mit unterschiedlicher Körnung von 0-8 mm. Häufen Sie einen Hügel beziehungsweise eine Schräge auf damit Regenwasser leicht ablaufen kann und das Sandarium schell trocknet. Drumherum noch Totholz und alte Weinreben als Brutröhren
Trockenmauer
Eine Trockenmauer ist Zustimmungspflichtig aus geigneten Steinen bringt nicht nur Struktur in den Garten, sondern bietet auch einen vielfältigen Lebensraum für Tiere und Pflanzen im Garten. Sie kann ein besonderes Biotop für seltene Arten sein. Eine Mauer benötigt unbedingt ein Fundament sonst werden Teile der Trockenmauer einsinken..
Echsenburg
Damit die Eidechsenburg im Sommer als auch im Winter erwärmt wird, ist ein sonniger Standort erforderlich. Ideal ist, wenn eine höhere Bepflanzung etwas abseits der Nordseite der Eidechsenburg liegt und dazwischen Wildblumen wachsen. Dann fühlen sich Eidechsen und Schlangen besonders wohl! zunächst wird ein quadratisches Loch mit einer Seitenlänge von bis zu 1,00 m ausgehoben. Je nach Klima sollte dieses mind. 50 cm tief sein. Eine Schicht Kies oder Schotter aufbringen, weiter mit Steine mit einem Durchmesser von 20-30 cm das Loch auffüllen. Über der Erdoberfläche werden die Steine weiter aufgehäuft, bis diese in etwa eine 50 cm Höhe bilden. Mit kleineren und flachen Steinen wird dieser erneut erhöht, bis zu einer Gesamthöhe von 80 cm. Auf der Nord- und Westseite wird abschließend Erde aufgebracht und bepflanzt. Für den Brutplatz noch eine 50 cm breite und 30 cm tiefe Sandfläche auf der Südseite der Eidechsenburg anlegen.
Nisthilfen für Vögel und Fledermäuse
Je nachdem wem Sie Unterschlupf bieten möchten finden Sie im Internet zahlreiche Bauanleitungen, zur Größe , Material und Standort der Nisthilfen.
Igel Laub-Ast-Haufen
Ein Ast-Laub-Haufen stellt einen natürlichen Unterschlupf für Igel dar. Auch andere Tiere wie Insekten, Würmer und Blindschleichen verkriechen sich gerne darin. Optimal ist ein Ast-Laub-Haufen, der einen Hohlraum von rund 30 x 30 x 30 cm aufweist. Die Grundfläche des Hohlraums sollte keine Mulde sein, wo sich Wasser sammeln kann; am besten wird der Boden etwas erhöht (z. B. mit Holzschnitzeln oder Sand/Kies-Mischung, Brett oder Ästen). Für den Hohlraum werden 10 cm dicke Äste, Stämme oder Kanthölzer (rund 80 cm lang) in drei Lagen aufgeschichtet und mit kürzeren Spalthölzern bedeckt. Der Hohlraum wird mit reichlich Laub zugedeckt.
Rankhilfen
Rankgewäches können durch Rankhilfen gestützt werden Ein Rankgerüst (auch Rankgitter, Spalier oder Rankhilfe Pergola ) ist eine Konstruktion aus Stäben, Latten oder Seilen, die Rankpflanzen als Kletterhilfe dient und deren Wuchs in Breite und Höhe steuert. Rankgerüste dürfen nicht nicht verkleidet oder Überdacht werden, die Einsicht in die Kleingartenparzelle muss dabei gewährleistet bleiben. Pflanzenwuchs jeglicher Art muss – ggf. durch Rückschnitt ganzjährig von der Außeneinfriedung ferngehalten werden. Die Mindestabstände zu den Einfriedungen betragen für Spindel- und Spalierobst, Sträucher und Hecken 0,50 m.
Bienenhaltung
Bienenhaltung ist im Rahmen nicht gewerblicher Nutzung und nur mit Zustimmung des Verpächters gestattet. Die Zahl der Bienenvölker kann begrenzt werden. Die Bienenhaltung muss vom Imker beim zuständigen Veterinäramt angemeldet werden.
Benötigte Angaben/Unterlagen:
Kleingartenanlage, Parz.Nr.:, Name und Anschrift des Antragstellers mit telefonischer Rückrufnummer, E-Mail sowie einer Grundriss/ Zeichnung, aus der ersichtlich ist, wo genau die Beuten aufgestellt werden.
Registrierungsantrag für Tierhaltung an das Bezirksamt Schönenberg-Tempelhof gemäß §1a Bienenseuchenverordnung mit Registriernummer vom Bezirksamt Schönenberg-Tempelhof.
Bewilligte Anmeldung der Bienenhaltung beim Bezirksamt Schöneberg-Tempelhof / Veterinär und Lebensmittelüberwachung des zuständigen Tierarztes im Bezirksamt Schöneberg-Tempelhof.
Die schriftliche Bestätigung von dem/den Unterpächter(n) dass die Bienenhaltung nicht gewerblichen Zwecken dient.
Für die Bienenhaltung entweder vorhandene bauliche Anlagen (Laube bis zu24qm) genutzt oder lediglich transportable Einrichtungen aufgestellt werden. Die Errichtung von zusätzlichen baulichen Anlagen über 24 m² hinaus nicht erfolgt, da generell nicht zulässig. Anzahl der Bienenstöcke die Sie halten und Unterschrift und Datum des Antragstellers
Nach vollständiger Vorlage (formloser Antrag) o.g. Informationen beim Bezirksverband der Kleingärtner Schöneberg-Friedenau e.V. wird der Antrag dem Bezirksamt Schöneberg-Friedenau zur Genehmigung vorgelegt.
Haltung von Tieren
Die – auch nur vorübergehende – Haltung von Großvieh oder Katzen ist im Kleingarten nicht gestattet. Kleintiere müssen so gehalten werden, daß sie nicht lästig werden und in den Nachbargärten keinen Schaden anrichten. Gewerbliche Tierhaltung ist nicht zulässig. Hunde sind innerhalb der Kleingartenanlage an der Leine zu führen und so zu halten, daß die Ruhe in der Kleingartenanlage nicht gestört wird. Gefährliche Hunde dürfen sich nach geltender Hundeverbotsordnung für Berlin (HundeVO) nicht in einer Kleingartenanlage aufhalten. Die Tierhaltung kann bei Zuwiderhandlung untersagt werden. Für etwaige Schäden aus der Tierhaltung haftet(n) der/die Unterpächter als Tierhalter. Separate Stallanlagen neben der Gartenlaube sind nicht zulässig.
Abstellen und Parken
Das Abstellen und Parken von Kraftfahrzeugen, Wohnwagen und Booten auf den Wegen der Kleingartenanlage oder im Kleingarten ist unzulässig. Das Befahren der Wege der Kleingartenanlage ist grundsätzlich verboten Kraftfahrzeuge dürfen nur auf gekennzeichneten und ausdrücklich genehmigten Stellen geparkt werden.
Windgeneratoren
Das Aufstellen von Windgeneratoren ist nicht gestattet.
Kon- Tiki und Feuerschalen
Unser Eigentümer hat den Betrieb eines Kon-Tiki (Pyrolyseofen) oder Feuerschalen in unseren Kleingartenanlagen untersagt auch wenn diese frei verkäuflich sind. Fertig bereits hergestellte Terra Preta Produkte finden Sie im Einzelhandel meist in den Gartencentern, diese können im Kleingarten angewendet werden
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