Am 28.6. war der stellvertrende Landesgartenfachberater in unserer Kolonie.
Es gab in der Kolonielaube interessante Gespräche.
Die 20 Teilnehmer sind dann durch die Kolonie spaziert und haben sich einige Gärten im Detail angeschaut.
Im Abschluss saßen alle Teilnehmer noch in der Kolonielaube zusammen und haben bei Kuchenbuffet und Getränken die Ergebnisse der Begehung vertieft.
Auf Grund des Wetters muss das Kinderfest heute leider ausfallen!
Wir wollen das Fest am 19.7. stattfinden lassen. Der Beginn ist wieder 14.00h
Die Karten behalten ihre Gültigkeit.
Falls ihr nicht teilnehmen könnt, kommt bitte in die nächste Sprechstunde mit den Karten und wir werden Euch das Geld zurück geben.
Um nachtaktiven Tieren und Pflanzen einen natürlichen Lebensraum zu erhalten, möchten wir unsere Gärten dunkler gestalten.
Daher fordern wir euch auf:
Entfernt oder deaktiviert alle Beleuchtungen, die nicht aktiv durch euch genutzt werden.
Dazu zählen insbesondere:
LED-Leuchten, die die ganze Nacht über leuchten,
fest installierte Lampen, die nicht regelmäßig gebraucht werden.
Denn: Lichtverschmutzung stört den natürlichen Tag-Nacht-Rhythmus von Tieren – wie Insekten, Vögeln, Igeln – und sogar von Pflanzen.
Jeder Lichtpunkt weniger ist ein Gewinn für die Natur!
Information zum Aufwuchs
Bewirtschaftung vom Kleingarten
Der/Die Unterpächter müssen den Kleingarten grundsätzlich durch Selbstarbeit bewirtschaften. Unterstützung durch Familienangehörige ist zulässig. Eine Drittbewirtschaftung/Nutzung liegt vor, wenn neben dem / den Unterpächter(n), Familienangehörigen dritte den Kleingarten ohne Anwesenheit von dem /den Unterpächter(n) den Kleingarten Bewirtschaften oder zur Erholung nutzen. Eine kurzfristige Drittnutzung aus besonderen Gründen bedarf der schriftlichen Zustimmung des Verpächters.
Kleingärtnerinnen und Kleingärtner sollten sich über fachliche Fragen informieren und dazu z. B. an Veranstaltungen der Gartenfachberatung teilnehmen. Sie steht jedem Unterpächter zur Verfügung.
Für das Kleingartenwesen ist die kleingärtnerische Nutzung von zentraler Bedeutung und jeder Gartenfreund muss sie nicht nur kennen, sondern in seinem Garten auch umsetzen.
Alle Gartenfreunde sollten die vorhandene Pflicht mit dem Guten und Nützlichen für sich selbst verbinden. So können wir selbst Bio-Qualität in Form von Obst, Gemüse und Kräuter zum eigenen Verbrauch produzieren. Nicht zu vergessen, das einzigartige Erlebnis Pflanzen beim Wachsen zu beobachten. Dies ist ein wichtiges Instrument zum Schutz aller Kleingartenanlagen in unsere Stadt.
Gesetzte Grundlage
Zur Bewirtschaftung eines Kleingartens hat der Gesetzgeber 1983 das Bundeskleingartengesetzt erlassen. So ist im §1 des Bundeskleingartengesetztes die kleingärtnerische Nutzung eines Kleingartens beschrieben. Dieses Gesetz ist als Grundlage zum Erhalt der Kleingärten ein wichtiges Instrument.
Kleingärtnerische Nutzung“ nach Beschluss des Landesverbandes Berlin der Gartenfreunde vom 11.06.2005: „Im Rahmen der kleingärtnerischen Nutzung ist die angepachtete Gartenfläche sowohl für den Obst- und Gemüseanbau als auch für die sonstige gärtnerische Nutzung in all ihrer Vielfalt und zur Erholung zu nutzen“.
Kriterien der nichterwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung als Teil kleingärtnerischer Nutzung im Sinne von §1 des Bundeskleingartengesetz sind Beetflächen, Obstbäume/Beerensträucher sowie Flächen, die ausschließlich der Unterstützung dieser Bereiche dienen. Dabei muss der Obst- und Gemüseanbau als Abgrenzung zu anderen Gartenformen dem Kleingarten das Gepräge geben und mindestens ein Drittel der Gartenfläche betragen.
zu den Beetflächen:
Ein- und mehrjährige Gemüsepflanzen und Feldfrüchte, Kräuter und Erdbeeren, Sommerblumen
Beetflächen, die mindestens 10% der Gartenfläche einnehmen müssen, sind flächenmäßig
überwiegend als Gemüsebeete zu gestalten. Sie können teilweise oder ganz in Form von Hochbeeten angelegt sein.
zu den Obstbäumen/Beerensträuchern:
Obstbäume, Beerensträucher, Rankgewächse sowie Nutzpflanzen für die Tierwelt
wobei bei Obstgehölzen je nach alter und Pflanzabstand für ein Halbstamm bis zu 10 m2, als Viertelstamm/Spindel bis zu 5 m2 und je
Beerenstrauch bis zu 2 m2 zur kleingärtnerischen Nutzung angesetzt werden können.
Als Faustregel wird die von Bewuchs freie Baumscheibe / Beetfläche zur kleingärtnerische Nutzung angerechnet.
zu den kleingärtnerischen Sonderflächen gehören:
Gewächshaus, Frühbeete, Kompostanlage, Insektenhotel, Todholzanlagen oder Benjeshecken
Der Kleingarten ist angemessen zu bepflanzen; hierbei ist auf die Kulturen der Nachbarn Rücksicht zu nehmen. Hochwachsende und besonders ausladende Bäume, insbesondere Waldbäume, Rotbuchen, Linden, Platanen, Rosskastanien, Stieleichen, Pappeln, Weißbirken, Nadelbäume, Walnussbäume und Trauerweiden, oder geschützte Baumarten dürfen nicht gepflanzt werden.
Die Mindestabstände zu den Einfriedungen betragen für
hochstämmige Obstbäume 1,50 m
Halbstämme und Buschbäume 1,00 m
Spindel- und Spalierobst,
Sträucher und Hecken 0,50 m
Der Abstand wird von der Mitte des Baumstammes, des Strauches oder der Hecke bis zur Grenzlinie gemessen, und zwar an der Stelle, an der die Pflanze aus dem Boden tritt. Bei Hecken, die aus mehreren Pflanzenreihen bestehen, wird der Abstand von der Mitte der Reihe gemessen, die der Grenze am nächsten steht.
Der Pflanzabstand zwischen den einzelnen Pflanzen bei der Aussaat oder dem Setzen im Garten ist ein Faktor für das Wachstum und den Ertrag von Pflanzen. Je nach Pflanzenart und Verwendungszweck variiert der Pflanzabstand. Ein zu geringer Abstand zwischen den Pflanzen führt dazu, dass sie sich gegenseitig Konkurrenz machen und nicht ausreichend Platz und Nährstoffe erhalten, um sich optimal zu entwickeln. Ein zu großer Abstand hingegen kann dazu führen, dass die Fläche nicht optimal ausgenutzt wird und der Ertrag geringer ausfällt als möglich. Ein optimaler Pflanzabstand begünstigt ein gesundes Wachstum und kann somit dabei helfen, einen maximalen Ertrag zu erzielen.
Es ist wichtig, sich im Vorfeld über den optimalen Pflanzabstand der jeweiligen Pflanzenart zu informieren und diesen bei der Aussaat und dem Setzen zu berücksichtigen.
In Berlin stehen alle Laubbäume und die Nadelgehölzart Waldkiefer (Pinus sylvestris) sowie die Obstbaumarten Walnuss und Türkische Baumhasel unter dem besonderen Schutz der Baumschutzverordnung (BaumSchVO), sofern sie bestimmte Stammumfänge erreicht haben.
Die Schutzbestimmungen der Baumschutzverordnung gelten für
einstämmige Bäume mit einem Stammumfang von mindestens 80 cm und
mehrstämmige Bäume, wenn mindestens einer der Stämme einen Mindestumfang von 50 cm,
wobei der Stammumfang jeweils in einer Höhe von 130 cm über dem Erdboden gemessen wird. Liegt der Kronenansatz unter dieser Höhe, ist der Stammumfang unmittelbar unter der Krone maßgebend.
Baumalter bestimmen kein Problem Heimische Laubbäume
Bevorzugt sind standortgerechte Gehölze zu pflanzen. Laubgehölzen ist der Vorrang zu geben. Es dürfen nur Ziergehölze gepflanzt werden, die im freien Wuchs (d.h. ohne Schnittmaßnahmen) eine Höhe von nicht mehr als 4,00 m erreichen.
Sträucher
Solitär stehende Sträucher dürfen eine Schnitthöhe von 2,50 m nicht überschreiten.
Hecken
Auf eine Anpflanzung von Kirschlorbeer sollte bereits jetzt schon verzichtet werden, da diese schon in anderen Ländern unzulässig sind.
Nadelgehölze im Heckenverbund wie z.B. Koniferen, Thujen und Zypressen in dem Kleingarten darf nicht mehr als 10 m² betragen, sind aber nach dem heutigen Stan nutzlos, daher sollte der Verantwortungsvolle Kleintgärtner/in auf eine Bepflanzung freiwillig verzichten.
Eine Hecke ist ein linienförmiger Aufwuchs von mindestens drei dicht stehenden verzweigten z.B. Sträuchern.im Verbund stehender Bewuchs. Entlang der äußeren Begrenzung und entlang der Wegeflächen dürfen die für die Einfriedung zugelassene Höhe nicht überschreiten; ist die Einfriedung niedriger, darf eine Hecke dennoch bis zu 1,25 m hoch sein und max. 0,70 m Tief. Pflanzenwuchs jeglicher Art muss – ggf. durch Rückschnitt ganzjährig von den Einfriedungen ferngehalten werden.
Hecken an verkehrsreichen Straßen und an Stellplätzen dürfen mit Zustimmung des Verpächters bis zu 2,50 m hoch sein. Hierzu bedarf es nach der BauOBln einer Genehmigung, die der/die Unterpächter nach vorheriger Zustimmung durch den Verpächter selbst beantragen muss/müssen. Für Hecken am Priesterweg, Vorarlberger Damm, Riemenschneider Weg, Preller Weg, Westangente und Matthäifriedhofsweg ist eine Heckenhöhe ganzjährig von max. 1,80 m gestattet.
Einsicht in die Kleingartenparzelle
Die Bepflanzung ist so zu wählen und zu pflegen, um die Einsicht in den Kleingarten ganzjährig zu Gewährleisten.
Fällung
Bäume sind wesentliche Bestandteile des Kleingartens und dürfen ohne Zustimmung des Verpächters nicht entfernt werden.
Obstbäume
Obstbäume sind ein wichtiger Bestandteil im Kleingarten, alte Obstsorten sollten erhalten bleiben bzw. gesetzt werden
Waldbäume
Der Kleingarten ist angemessen zu bepflanzen; hierbei ist auf die Kulturen der Nachbarn Rücksicht zu nehmen. Hoch wachsende und besonders ausladende Bäume, insbesondere Waldbäume, Rotbuchen, Linden, Platanen, Roßkastanien, Stieleichen, Pappeln, Weißbirken, Nadelbäume, Walnußbäume und Trauerweiden, dürfen nicht gepflanzt werden.
Nadelgehölze
Die Gesamtfläche aller Nadelgehölze in dem Kleingarten darf nicht mehr als 10 m2 betragen. Solitär stehende Nadelgehölze oder die im freien Wuchs (d.h. ohne Schnittmaßnahmen) eine Höhe von mehr als 4,00 m erreichen können z.B. sind im Kleingarten unzulässig.
Laubbgehölze
Bevorzugt sind standortgerechte Gehölze zu pflanzen. Laubgehölzen ist der Vorrang zu geben. Es dürfen nur Ziergehölze gepflanzt werden, die im freien Wuchs (d.h. ohne Schnittmaßnahmen) eine Höhe von nicht mehr als 4,00 m erreichen.
Wildpflanzen
Wildpflanzen sind dort, wo sie die kleingärtnerische Nutzung nicht stören, zu erhalten.
Arten- und Biotopschutz
Der Arten- und Biotopschutz ist, soweit die kleingärtnerische Nutzung nicht beeinträchtigt wird, zu fördern. Das gilt insbesondere für den Vogelschutz. Pflegeschnitte können ganzjährig vorzunehmen.
Invasive (gebietsfremde und für das Ökosystem problematische) Pflanzen entsprechend der Unionsliste invasiver Pflanzenarten sind zu entfernen.
Wissenschaftlicher Name
Deutscher Name
Vorkommen in D
Aufnahme
Acacia saligna (Acacia cyanophylla)
Weidenblatt-Akazie
kommt bisher nicht vor
2019
Ailanthus altissima
Götterbaum
etabliert
2019
Alternanthera philoxeroides
Alligatorkraut
kommt bisher nicht vor
2017
Andropogon virginicus
Blaustängelige Besensegge (Broomsedge Bluestem)
kommt bisher nicht vor
2019
Asclepias syriaca
Gewöhnliche Seidenpflanze
etabliert
2017
Baccharis halimifolia
Östlicher Baccharisstrauch / Kreuzstrauch
kommt bisher nicht vor
2016
Cabomba caroliniana
Karolina-Haarnixe / Grüne Haarnixe
unbeständig
2016
Cardiospermum grandiflorum
Ballonrebe / Herzerbse
kommt bisher nicht vor
2019
Celastrus orbiculatus
Rundblättriger Baumwürger
unbeständig
2027
Cortaderia jubata
Purpur-Pampasgras / Andenpampasgras
kommt bisher nicht vor
2019
Eichhornia crassipes
Dickstielige Wasserhyazinthe
Einzelfunde
2016
Ehrharta calycina
Ausdauerndes Veldtgras / Purpur-Veldtgras
kommt bisher nicht vor
2019
Elodea nuttalli
Schmalblättrige Wasserpest
etabliert
2017
Gunnera tinctoria
Mammutblatt
kommt bisher nicht vor
2017
Gymnocoronis spilanthoides
Falscher Wasserfreund
kommt bisher nicht vor
2019
Hakea sericea
Nadelblättriges Nadelkissen
kommt bisher nicht vor
2022
Heracleum mantegazzianum
Riesenbärenklau / Herkulesstaude
etabliert
2017
Heracleum persicum
Golpar / Persischer Bärenklau
Status unklar
2016
Heracleum sosnowskyi
Sosnowsky-Bärenklau
Status unklar
2016
Humulus scandens
Japanischer Hopfen
kommt bisher nicht vor
2019
Hydrocotyle ranunculoides
Großer Wassernabel / Hahnenfuß-Wassernabel
etabliert
2016
Impatiens glandulifera
Drüsiges Springkraut
etabliert
2017
Koenigia polystachya (Aconogonon polystachyum)
Flieder-Knöterich / Himalaya-Knöterich
etabliert
2022
Lagarosiphon major
Wechselblatt-Wasserpest / Krause Afrikanische Wasserpest
etabliert
2016
Lespedeza cuneata
Japanischer Klee / Chinesischer Buschklee
kommt bisher nicht vor
2019
Ludwigia grandiflora
Großblütiges Heusenkraut
etabliert
2016
Ludwigia peploides
Flutendes Heusenkraut
Status unklar
2016
Lygodium japonicum
Japanischer Kletterfarn
kommt bisher nicht vor
2019
Lysichiton americanus
Gelbe Scheinkalla / Amerikanischer Stinktierkohl
etabliert
2016
Microstegium vimineum
Japanese Stiltgrass (kein dt. Name)
kommt bisher nicht vor
2017
Myriophyllum aquaticum
Brasilianisches Tausendblatt
etabliert
2016
Myriophyllum heterophyllum
Verschiedenblättriges Tausendblatt
etabliert
2017
Parthenium hysterophorus
Santa-Maria-Prärieampfer / Karottenkraut
kommt bisher nicht vor
2016
Pennisetum setaceum
Afrikanisches Lampenputzergras
kommt bisher nicht vor
2017
Persicaria perfoliata (Polygonum perfoliatum)
Durchwachsener Knöterich
kommt bisher nicht vor
2016
Pistia stratiotes
Muschelblume
unbeständig
2024
Prosopis juliflora
Mesquite-Strauch
kommt bisher nicht vor
2019
Pueraria lobata
Kudzu
kommt bisher nicht vor
2016
Rugulopteryx okamurae
Okamura-Braunalge
kommt bisher nicht vor
2022
Salvinia molesta (Salvinia adnata)
Riesen-Schwimmfarn
kommt bisher nicht vor
2019
Triadica sebifera (Sapium sebiferum)
Chinesischer Talgbaum
kommt bisher nicht vor
2019
Quelle: EU-Liste der invasiven Arten: Erweiterte Fassung 2022 – NABU
Die Anwendung von Herbiziden (Unkrautbekämpfungsmitteln) sowie sonstiger Pflanzenschutzmittel im Sinne des Pflanzenschutzgesetzes, die nach der Gefahrstoffverordnung als sehr giftig oder giftig eingestuft wurden oder eine Wasserschutzgebietsauflage haben, ist verboten. Ausnahmen können nur vom Pflanzenschutzamt Berlin auf Antrag zugelassen werden.
Eine Verpflichtung zur Anwendung von Pflanzenschutzmitteln besteht allein in den Fällen des § 8 Nr. 2 des Unternutzungsvertrages. Der Verpächter wird die Nutzer über den neuesten Stand des integrierten Pflanzenschutzes, der ökologischen Anbauweisen und über die jeweils geltenden gesetzlichen Regelungen informieren.
Jauchen
Das Jauchen mit Fäkalien ist nicht gestattet.
Kompostieren
Gesunder Pflanzenabfall und anderes kompostierfähiges Material muss im Kleingarten kompostiert werden und darf nicht zur Abfuhr gegeben werden. Kranke Pflanzenabfälle sind ordnungsgemäß zu entsorgen.
Verbrennen
Das Verbrennen von Gartenabfällen ist verboten.
Im übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Naturschutzes.
Böschungen
Sind grundsätzlich zu bepflanzen, der Bewuchs darf nicht entfernt werden.
Sträucher und Bäume sind so zu halten, dass durch regelmäßige Pflegeschnitte die Windlast so gering als möglich auf die Böschung erfolgt, um ein Abrutschen zu verhindern.
Bewirtschaftung vom Kleingarten
Der/Die Unterpächter müssen den Kleingarten grundsätzlich durch Selbstarbeit
bewirtschaften. Unterstützung durch Familienangehörige ist zulässig. Eine Bewirtschaftung durch Dritte ist nur für kurze Zeit und nur aus besonderen Anlass möglich und bedarf der Zustimmung des Verpächters.
Eine Drittnutzung liegt vor, wenn die Kleingartenparzelle durch dritte, ohne Anwesenheit von den/dem Unterpächter/n genutzt wird.
Bodenbelastung
Boden und Wasser in Berliner Kleingartenanlagen können mit Schadstoffen belastet sein. Der Verpächter (Bezirksverband Schöneberg- Friedenau e.V. übernimmt keine Gewährleistung für die Beschaffenheit des Kleingartenbodens, insbesondere in Bezug auf Altlasten aus der Zeit vor Vertragsabschluß.
Sollte eine Bodenbeprobung bereits durchgeführt worden sein, die Untersuchungsergebnisse uns bekannt gemacht wurden und zur Folge haben, dass eine Nutzungsempfehlungen ausgesprochen, wurden, sind .diese dem Unterpächtern bekannt bzw.wird bei eine Neuverpachtung entsprechend informiert. Wir bitten um Verständnis, dass der Bezirksverband der Kleingärtner Schöneberg e.V. keine Auskünfte erteilen kann, da wir fachlich dafür nicht Ausgebildet sind..
Dafür steht Ihnen zur Information, dass Bezirksamt Tempelhof-Schönberg, Umweltamt- und Naturschutzamt, Steglitzer Str.15, 12105 Berlin – Friedenau e.V. zur Verfügung. Ansprechpartner ist Frau Anja Johannes Tel.: 902777426, anja.johannes@ba-ts.berlin.de sowie Hr. Sydow Tel. 9022777262, michael.sydow@ba-ta.berlin.de.
Unkrautflies
Es lohnt sich Gedanken über umweltfreundliche Alternativen zu herkömmlichen Unkrautvliesen zu machen. Kunststoffe und Folien werden problematisch für den Boden und die Umwelt, da sich Mikroplastik bildet und den Boden versiegeln. Materialien wie Jute, Kokos oder Leinen sind großartige Alternativen, da sie biologisch abbaubar und wasserdurchlässig sind. Diese natürlichen Materialien helfen, den Boden gesund zu halten und unterstützen die Umwelt sowie die Tierwelt.
Pflanzenschutzmittel
Die Anwendung von Herbiziden (Unkrautbekämpfungsmitteln) ist verboten. Es dürfen nur zugelassene Pflanzenschutzmittel für den Hobbybereich („für nichtberufliche Anwender“) angewendet werden. Die Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes sind zu beachten.
Gärtnern mit Torffreier Blumenerde
Der Abbau von Torf hat erhebliche negative Auswirkungen auf unsere Umwelt und das Klima. Moore sind unglaublich wichtige Ökosysteme, da sie große Mengen an Kohlenstoff speichern und somit zur Reduktion von Treibhausgasen beitragen
Der Abbau von Torf setzt diesen gespeicherten Kohlenstoff wieder frei und beschleunigt den Klimawandel Es ist wichtig, dass wir alle unseren Beitrag leisten, indem wir torffreie Alternativen für Blumenerde nutzen und uns für den Schutz dieser wertvollen Ökosysteme einsetzen.
Fällkosten (Baumfonds)
Der Fonds wurde im Jahr 1998 eingerichtet zur Risikoabsicherung für mögliche Finanzielle Schäden für notwendigen Fällungen vom geschützten Baumbestand zum Zeitpunkt der Wertermittlung. Die in der Wertermittlung ermittelten Fällkosten werden im Fonds im Bezirksverband hinterlegt.
Eine Einzahlung in den Fonds erfolgt i.d.R., wenn der Baumbestand vom/den abgebenden Unterpächter(n) selbst gepflanzt, dieser während der Pachtzeit in den Baumschutz wachsen lassen hat oder Eigentum vom/den Unterpächter(n) sind.
Für geschützte Baumbestände (Altbestand) die weder vom/den Unterpächter(n) Eigentum, gepflanzt noch während der Pachtzeit in Baumschutz gewachsen sind, trägt der Bezirksverband die Fällkosten und Entsorgung (ohne Wurzelentfernung) auf Antrag.
Der Pflegeschnitt während der Pachtzeit vom geschützten Baumbestand ist vom Unterpächter zu tragen. Für den Altbestand während der Pachtzeit kann der Unterpächter einmalig einen Zuschuss bis zur Hälfte, der Kosten des Pflegeschnittes und Entsorgung beim Bezirksverband beantragen. Als Vordruck sollte, dass Formular Antrag zur Baumfälllung benutzt werden.
Während der Pachtzeit obliegen die Verkehrssicherungspflichten dem/den Unterpächter(n)
Information Außenanlage
Versiegelte Grundfläche
Neben der Grundfläche der Laube dürfen höchstens noch 6 % der verbleibenden (Kleingartenfläche) versiegelt sein.
Alle Außenanlagen, auch mit vertraglicher Regelung, haben Auswirkung auf den Naturhaushalt und fließen in die Bemessung mit ein. So kann z.B. ein Pool nach der vertraglichen Regelung schon 10,179 m² zusätzliche versiegelte Fläche haben. Da bleibt dann bei einem durchschnittlichen Kleingarten von ca. 250 m² nur noch weitere 3,381 m² zur weiteren Versiegelung übrig.
Die Versiegelung von natürlichen Böden durch Überbauung und Bedeckung mit undurchlässigem Material hat eine Vielzahl von negativen Auswirkungen auf den Naturschutz, das Mikroklima in der Stadt und den Lebensraum des Menschen. die Auswirkungen der Versiegelung sind allem in den Großstädten und Ballungsräumen zu spüren, wo ein hoher Anteil der gesamten Fläche versiegelt ist.
Definition:
Unter Versiegelung wird die Bedeckung des Bodens mit festen Materialien verstanden. Dabei lassen sich versiegelte Flächen in bebaut versiegelte Flächen, also Gebäude aller Art, und unbebaut versiegelte Flächen, befestigte Wege usw., trennen. Neben baulichen Anlagen und mit Asphalt oder Beton vollständig versiegelten Oberflächen werden auch durchlässigere Beläge als versiegelt betrachtet, obwohl diese zum Teil sehr unterschiedliche ökologische Eigenschaften aufweisen.
Quelle: https://www.berlin.de/umweltatlas/boden/versiegelung/2021/einleitung/
Wegebefestigung
Neben der Grundfläche der Laube dürfen höchstens 6% der verbleibenden Kleingartenfläche versiegelt werden.
Eine Wegbefestigung des Bodens ,aus festen oder auch durchlässigen Materialien wie z.B. Schotter, Kiesel, Bruchstücke aus Stein, Beton, Kunststoff, Metall, Holzplatten oder Dielen, ist eine Versiegelung des Bodens.
Platzbefestigung
Neben der Grundfläche der Laube dürfen höchstens 6% der verbleibenden Kleingartenfläche versiegelt werden.
Eine Bedeckung des Bodens für z.B. der Sitzplätze, Terrassen, Grillplätze, oder Abstellplätze, mit festen oder auch durchlässigen Materialien z.B. aus Schotter, Kiesel, Bruchstücke aus Stein, Beton, Kunststoff, Metall, Holzplatten oder Dielen, ist eine Versiegelung des Bodens.
Ortbeton
Ist vertragsgemäß unzulässig, diese Einrichtungen sind unverzüglich von dem/den Unterpächter(n) zu beseitigen.
Beeteinfassung
Auf Beet- Einfassungen aus festen Materialien sollte verzichtet werden, lebendige Beet- Einfassungen sind angesagt und ausdrücklich auch gewünscht.
Grillanlagen
Ortsfeste oder gemauerte Grillanlagen sind Nebenanlagen, die vertragsgemäß unzulässig sind. Diese Einrichtungen sind unverzüglich von dem/den Unterpächter(n) zu beseitigen.
Außenküchen
Ortsfeste Außenküchen sind Nebenanlagen, die vertragsgemäß nicht aufgestellt werden dürfen. Diese Einrichtungen sind von dem/den Unterpächter(n) zu beseitigen.
Wärme- und Gemütlichkeitsfeuer
In Kleingärten sind die Abstände von Feuereinrichtungen zu brennbaren Materialien naturgemäß gering, daher sind durch den Eigentümer offene Feuerstellen (Flamme) z.B. Lagerfeuer, Feuerschalen, Feuerkörbe, Terrassenofen oder Gartenkamine die mit Festbrennstoffen, Öl oder Gas betrieben werden, im Kleingarten unzulässig.
Ortsunabhängige leicht transportable Einrichtungen ohne Stromanschluss mit katalytische Verbrennung von Flüssiggas (ohne offene Flamme) können unter Einhaltung der Gebrauchs- und Betriebsanleitung des Herstellers betrieben werden.
Flüssiggasanlagen
Jeder, der eine Flüssig-Propangaseinrichtung betreibt, ist verpflichtet, sich über die gesetzlichen Bestimmungen zu informieren und diese auch einzuhalten. Herstellerhinweise sind genau zu beachten. Bestimmte Geräte dürfen beispielsweise nur im Freien betrieben werden. Nicht ordnungsgemäß installierte und geprüfte Propangasanlagen (Flüssiggas), die einen Laubenbrand/Explosionsschaden verursachen, können beim Nachweis der groben Fahrlässigkeit des Kleingärtners zum Verlust des Versicherungsschutzes führen! Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer acht lässt.(BGB §§ 276 f, §§ 823 ff)
Bei der Inbetriebnahme von ortsfesten Flüssiggasanlagen, z.B. Propan und im weiteren Verlauf, sind diese alle 5 Jahre einer sachkundigen Prüfung nach den gesetzlichen Vorschriften zu unterziehen. Anschlussschläuche zum Verbinden von Armaturen, Verbrauchsgeräten und Rohrleitungen dürfen maximal 40 cm lang sein. Als Druckregler dürfen nur Haushaltsregler für 5 bzw. 11 kg Gasflaschen verwendet werden. Im Gartenhaus genutzte Verbrauchsgeräte müssen mit wirksamen Zündflamm- und Gasmangelsicherungen ausgestattet sein. Auf Verlangen sind Abnahmebescheinigung bzw. der Prüfbescheid vorzulegen.
Mobile Propangasanlagen sind jene Einrichtungen, bei denen das zu betreibende Verbrauchsgerät mittels Schlauch und Druckminderer an die Gasflasche angeschlossen wird. Flexible Schläuche dürfen nicht unter Hochdruck, also nicht direkt an das Flaschenventil angeschlossen werden! Bei mobilen Propangasanlagen gibt es keine festgelegten Prüfvorschriften für die gesamte Anlage, da diese ständig bewegt werden kann bzw. andere Geräte angeschlossen werden können. Die Geräte, Gasflasche, Druckminderer, Schläuche und Anschlussstellen müssen letztendlich vor jedem Gebrauch auf ihre einwandfreie Funktionstüchtigkeit hin geprüft werden. Es dürfen nur nach TÜV- und DIN-Vorschriften zugelassene Schläuche, Druckregler, Ventile, Geräte usw. verwendet werden. Alle Verbrauchsgeräte müssen mit wirksamen Zündflamm- und Gasmangelsicherungen ausgestattet sein. Wir empfehlen, den Gasschlauch und Druckminderer alle 5 Jahre auszutauschen, es sei denn, das Verfallsdatum auf dem Schlauch gibt ein früheres Austauschdatum an. Ist der Schlauch jedoch in irgendeiner Weise beschädigt, sollten Sie das Verbrauchsgerät nicht verwenden, bevor ein Austausch vorgenommen wurde.
Nicht erlaubt ist das Aufstellen von Flüssiggasflaschen an Orten, an denen eventuell ausströmendes Gas nicht gefahrlos abfließen kann (z. B. enge Nischen mit weniger als 2 m² Bodenfläche). Tabu sind auch Wohn, Schlafräume, Keller und in der Nähe von Zündquellen. Aufstellungsräume müssen be- und entlüftet werden. Die technische Regel Flüssiggas (TRF) legt fest: In geeigneten Räumen darf maximal eine Flüssiggasflasche (Flaschengröße 5 kg oder 11 kg) betrieben werden. Zusätzlich darf maximal eine weitere Flasche (Flaschengröße 5 kg oder 11 kg) in einem anderen geeigneten Raum gelagert werden.
Wir empfehlen, nur eine Ersatzflasche vorrätig zu halten, bei einer Lagerung im Freien müssen die Flaschen zusätzlich vor unbefugtem Zugriff, Wärmeeinwirkung und Diebstahl sicher geschützt werden.
Die Errichtung ortsfester Heizungsanlagen ist nicht zulässig.
Kinderspieleinrichtungen
Neben der Grundfläche der Laube dürfen höchstens 6% der verbleibenden Kleingartenfläche versiegelt werden.
Ein Kinderspielhaus kann mit einer Grundfläche von nicht mehr als 2 m² und einer Höhe von nicht mehr als 1,25 m errichtet werden. Das Kinderspielhaus kann auf Stelzen gestellt werden, bis zu 1,80 m Höhe gemessen vom Erdboden bis Kinderspielhausbodenplatte. Zur Einfriedung ist ein Abstand von mindestens 1,50 m einzuhalten.
Ein Trampolin für Kinder kann bis 1,50 m Durchmesser ohne Zustimmung aufgestellt werden. Zur Einfriedung ist ein Abstand von mindestens 1,50 m einzuhalten. Dieses Trampolin muss von dem / den Unterpächter(n) in der Zeit vom 01.11. bis 31.03. abgebaut werden. Insgesamt können Kindereinrichtungen bis zu 3 % der Kleingartenfläche aber max. von 10,00 m² errichtet werden, wenn die 6 % Versiegelte Fläche nicht überschritten wird
Fliegende Bauten
Das Aufstellen von fliegenden Bauten z.B., von Pavillons, Partyzelte, Zelte, Kletterwände, Bühnen , Hüpfburgen, feste Sonnensegel sind beim Vorstand der Kleingartenanlage anzumelden und nur kurzfristig geduldet.
Wasserbecken Pool
zurzeit darf ein handelsübliches, leicht transportfähiges Becken mit höchstens 3,60 m Durchmesser und 0,90 m Höhe aufgestellt werden, wenn die 6 % Versiegelte Fläche nicht überschritten wird. Dieses Becken muss von dem/den Unterpächter(n) in der Zeit vom 01.11. bis 31.03. abgebaut werden. Handlungen, die zu Verunreinigungen von Boden und Grundwasser führen, sind zu unterlassen, widrigenfalls Schadenersatz zu leisten; der Verpächter ist nach Mahnung berechtigt, die Beseitigung der Mängel auf Kosten des/der Unterpächter(s) vornehmen zu lassen. Das Poolwasser ist daher ggf. entsprechend über ein Entsorgungsbetrieb zu entsorgen. Das Wasserbecken darf nicht in den Erdboden eingelassen oder verkleidet bzw. eingemauert werden.
Einfriedung und Türanlagen
Zaunanlagen nach VOB in öffentlich zugänglichen Bereichen dürfen bis zu einer Standhöhe von 180 Zentimeter keine spitzen oder scharfkantigen Überstände an der Bespannung, Belaltung oder an den Pfosten aufweisen oder mit einem Übersteigschutz versehen sein. Der Kleingarten ist – soweit es sich nicht um einen Teil der Außeneinfriedung der Kleingartenanlage handelt – durch dem/den Unterpächter (n) einzufrieden.
An den Kosten der Außeneinfriedung der Kleingartenanlage – deren Gestaltung der Verpächter bestimmt – muss/müssen sich der/die Unterpächter angemessen beteiligen. Die Außeneinfriedung darf zur Errichtung von Eingängen zu Kleingärten, die von Wegen der Kleingartenanlage zu erreichen sind, nicht durchbrochen werden.
Die Einfriedung der Parzelle darf eigenmächtig nicht durchbrochen werden. Hierbei sind die Regelungen der §§ 21-26 Berliner Nachbarrechtsgesetz sinngemäß anzuwenden.
Die Einfriedungen dürfen eine Höhe von 1,25 m nicht überschreiten. Die Auswahl der Zaunart und -form bleibt dem/den Unterpächter(n) überlassen, wobei wertvolle Ausführungen (z.B. Zäune aus Schmiedeeisen) unzulässig sind. Die Verwendung von Stacheldraht ist untersagt. Mauern oder ähnliche Einfriedungen sind nicht zulässig. Bei Verwendung von Stabgitterzäunen ist darauf zu achten, dass keine Stäbe über die Einfriedung ragen. Staketenzäune sind daher unzulässig und sind vom Unterpächter (n) unverzüglich zu beseitigen.
Pflanzenwuchs jeglicher Art muss – ggf. durch Rückschnitt ganzjährig von der Einfriedungriedung ferngehalten werden.
An den Einfriedungen dürfen Rohrmatten oder andere sichtbehindernde Materialien nicht angebracht werden.
Versorgungsleitungen
Für die Herstellung von Anschlüssen an die Versorgungsleitungen ist die vorherige Zustimmung des Verpächters erforderlich. Die anteiligen Kosten für die Herstellung und Unterhaltung der Anlagen sowie die Kosten für den Verbrauch usw. hat/haben der/die Unterpächter zu tragen,
Gartenteich
Im Kleingarten darf ein Teich bis zu einer Größe von 3% der Kleingartenfläche, jedoch höchstens 10 m² angelegt werden, und zwar mit flachen Randbereichen. Der Teich darf nicht aus Beton oder sonstigen Mauerwerk errichtet werden und muss für eine Bepflanzung geeignet sein. Zur Einfriedung ist ein Abstand von mindestens 0,50 m einzuhalten. Die Sicherung der Teiche gegen Unfallgefahr obliegt dem/den Unterpächter(n).
Regenwassersammelanlage
Als Wasserbehälter sind bis zu zwei abgepflanzte und abgedeckte Wassertonnen oberirdisch bis zu insgesamt 3,00 m³ und ein gemauertes Wasserbecken mit einer Fläche bis 2 m² und einer Tiefe bis zu 0,5 m zulässig. Ins Erdreich eingelassene Wasserbehälter (Zisternen) mit entsprechender DiBt Zulassung für Regenwasser kann Zustimmungspflichtig bis 3,00 m³ errichtet werden.
Stützmauern
Stützmauern sind Zustimmungspflichtig.
Stützmauern bis 1,25 m Höhe können durch dem/den Unterpächter(n) selbst errichtet werden. Anfallende Kosten sind von dem /den Unterpächter(n) selbst zu tragen. Bei einer Grenzbebauung sind die Kosten anteilig von dem/den Unterpächter(n) zu tragen.
Bei Stützmauern über 1,25 m bis 2,00 m Höhe sind durch ein Fachmann zu errichten. Anfallende Kosten sind von dem/den Unterpächter(n) und den Bezirksverband anteilig zu tragen. Bei einer Grenzbebauung über 1,25 m Höhe sind die Kosten anteilig von dem/den Unterpächter(n) und dem Bezirksverband zu tragen.
Stützmauern über 2,00 m Höhe sind durch einen Fachmann und statischen Gutachten zu errichten. Anfallende Kosten sind von dem/den Unterpächter(n) und den Bezirksverband anteilig zu tragen. Bei einer Grenzbebauung über 1,25 m Höhe sind die Kosten anteilig von dem/den Unterpächter(n) und dem Bezirksverband zu tragen.
Nach der Richtlinie vom Landesverband in der Wertermittlung findet eine Bewertung der Stützmauern bis 1,25 m Höhe statt.
Sportgeräte
Das Aufstellen von Sportgeräte z.B. Trampolin ist unzulässig, diese Einrichtungen sind unverzüglich von dem/den Unterpächter(n) zu beseitigen.
Sonnenschutz
Alle mobilen und leicht zu entfernenden Sonnenschutzvarianten (klassischer Sonnenschirm) können verwendet werden, ohne dass die darunter liegende Fläche als bauliche Anlage gewertet wird.
Ökologische Objekte
sind kleingärtnerische Sonderflächen, die die zum Teil in den Wertermittlungen und auch als Fläche zur kleingärtnerischen Nutzung berücksichtigt werden. Dabei muss der Obst- und Gemüseanbau als Abgrenzung zu anderen Gartenformen dem Kleingarten das Gepräge geben und mindestens ein Drittel der Gartenfläche betragen. (siehe Aufwuchs )
Benjeshecken bis zu 10 m ² mit einer tiefe bis zu 0,70 m können erstellt werden. Die Mindestabstände zu den Einfriedungen betragen für Hecken 0,50 m. und Hecken entlang der äußeren Begrenzung und entlang der Wegeflächen dürfen die für die Einfriedung zugelassene Höhe nicht überschreiten; ist die Einfriedung niedriger, darf eine Hecke dennoch bis zu 1,25 m hoch sein. Hecken an verkehrsreichen Straßen und an Parkplätzen/Stellplätzen dürfen 2,50 m hoch sein. Hierzu bedarf es nach der BauOBln einer Genehmigung, die der/die Unterpächter nach vorheriger Zustimmung durch den Verpächter selbst beantragen muß/müssen. Pflanzenwuchs jeglicher Art muss – ggf. durch Rückschnitt ganzjährig von der Außeneinfriedung ferngehalten werden.
Insektenhotels können insgesamt bis zu 0,25 m³ und einer Höhe von nicht mehr als 1,25 m errichtet werden. mit einem Abstand zur infriedung von 0,50 m Das Insektenhotel kann auf Stelzen gestellt werden, bis zu 1,80 m Höhe gemessen vom Erdboden bis zur Insektenhotelbodenplatte. Zur Einfriedung ist ein Abstand von mindestens 1,50 m einzuhalten. Die Einsicht in die Kleingartenparzelle ist dabei zu gewährleisten.
Totholzanlagen
Totholzhaufen besser nicht in einer Senke oder direkt an der Einfriedung anlegen. Wasser kann sich im unteren Bereich des Haufens sammeln und für die Tiere eine Gefahr darstellen. Der Standort an einem kühlen Schattigen – oder warmen Sonnenbereich oder etwas versteckt unter Sträuchern, werden.unterschiedliche Tiere in das kleine Biotop gelockt. Errichtete Anlagen aus liegendes Totholz gestapelt in Form (keine Haufen ) können bis zu 2 m³ mit einem Mindestabstand von den Einfriedungen von 0,50 m betragen erichtet werden. Auf stehendes Totholz (abgestorbene Bäume ) ohne zusätzliche Standsicherung, ist von dem/den Unterpächter(n) zu beseitigen.
Hinweis: Baum-und Pflanzenabschnitte die im Kleingarten nur aufghäuft liegen sind keine Totholzanlagen, diese sind zu Kompostieren bzw. bei Schädlingsbefall zu entsorgen.
Sandarium
Kaum einer weiß, dass nur ein Viertel der Wildbienen überhaupt die klassischen Nisthilfen, welche in Insektenhotels bereitgestellt werden ,nutzt. Dreiviertel aller Wildbienenarten sind Erdnister. Sie brauchen lockere, sandige und trockenen Böden, die im besten Fall etwas von Vegetation befreit sind. Sehr geeignet wäre ein möglichst vollsonniger Platz im Garten. Das Sandbett darf ein Maß von 0,40 x 0,40 m und 0,50 m Tief sein, damit die Wildbienen später ausreichend Platz für ihre Niströhren haben. Der Abstand zur Einfiedung hat mindestens 0,50 m zu betragen Am besten ist grober Sand aus einem Steinbruch der ungewaschen, mit unterschiedlicher Körnung von 0-8 mm. Häufen Sie einen Hügel beziehungsweise eine Schräge auf damit Regenwasser leicht ablaufen kann und das Sandarium schell trocknet. Drumherum noch Totholz und alte Weinreben als Brutröhren
Trockenmauer
Eine Trockenmauer ist Zustimmungspflichtig aus geigneten Steinen bringt nicht nur Struktur in den Garten, sondern bietet auch einen vielfältigen Lebensraum für Tiere und Pflanzen im Garten. Sie kann ein besonderes Biotop für seltene Arten sein. Eine Mauer benötigt unbedingt ein Fundament sonst werden Teile der Trockenmauer einsinken..
Echsenburg
Damit die Eidechsenburg im Sommer als auch im Winter erwärmt wird, ist ein sonniger Standort erforderlich. Ideal ist, wenn eine höhere Bepflanzung etwas abseits der Nordseite der Eidechsenburg liegt und dazwischen Wildblumen wachsen. Dann fühlen sich Eidechsen und Schlangen besonders wohl! zunächst wird ein quadratisches Loch mit einer Seitenlänge von bis zu 1,00 m ausgehoben. Je nach Klima sollte dieses mind. 50 cm tief sein. Eine Schicht Kies oder Schotter aufbringen, weiter mit Steine mit einem Durchmesser von 20-30 cm das Loch auffüllen. Über der Erdoberfläche werden die Steine weiter aufgehäuft, bis diese in etwa eine 50 cm Höhe bilden. Mit kleineren und flachen Steinen wird dieser erneut erhöht, bis zu einer Gesamthöhe von 80 cm. Auf der Nord- und Westseite wird abschließend Erde aufgebracht und bepflanzt. Für den Brutplatz noch eine 50 cm breite und 30 cm tiefe Sandfläche auf der Südseite der Eidechsenburg anlegen.
Nisthilfen für Vögel und Fledermäuse
Je nachdem wem Sie Unterschlupf bieten möchten finden Sie im Internet zahlreiche Bauanleitungen, zur Größe , Material und Standort der Nisthilfen.
Igel Laub-Ast-Haufen
Ein Ast-Laub-Haufen stellt einen natürlichen Unterschlupf für Igel dar. Auch andere Tiere wie Insekten, Würmer und Blindschleichen verkriechen sich gerne darin. Optimal ist ein Ast-Laub-Haufen, der einen Hohlraum von rund 30 x 30 x 30 cm aufweist. Die Grundfläche des Hohlraums sollte keine Mulde sein, wo sich Wasser sammeln kann; am besten wird der Boden etwas erhöht (z. B. mit Holzschnitzeln oder Sand/Kies-Mischung, Brett oder Ästen). Für den Hohlraum werden 10 cm dicke Äste, Stämme oder Kanthölzer (rund 80 cm lang) in drei Lagen aufgeschichtet und mit kürzeren Spalthölzern bedeckt. Der Hohlraum wird mit reichlich Laub zugedeckt.
Rankhilfen
Rankgewäches können durch Rankhilfen gestützt werden Ein Rankgerüst (auch Rankgitter, Spalier oder Rankhilfe Pergola ) ist eine Konstruktion aus Stäben, Latten oder Seilen, die Rankpflanzen als Kletterhilfe dient und deren Wuchs in Breite und Höhe steuert. Rankgerüste dürfen nicht nicht verkleidet oder Überdacht werden, die Einsicht in die Kleingartenparzelle muss dabei gewährleistet bleiben. Pflanzenwuchs jeglicher Art muss – ggf. durch Rückschnitt ganzjährig von der Außeneinfriedung ferngehalten werden. Die Mindestabstände zu den Einfriedungen betragen für Spindel- und Spalierobst, Sträucher und Hecken 0,50 m.
Bienenhaltung
Bienenhaltung ist im Rahmen nicht gewerblicher Nutzung und nur mit Zustimmung des Verpächters gestattet. Die Zahl der Bienenvölker kann begrenzt werden. Die Bienenhaltung muss vom Imker beim zuständigen Veterinäramt angemeldet werden.
Benötigte Angaben/Unterlagen:
Kleingartenanlage, Parz.Nr.:, Name und Anschrift des Antragstellers mit telefonischer Rückrufnummer, E-Mail sowie einer Grundriss/ Zeichnung, aus der ersichtlich ist, wo genau die Beuten aufgestellt werden.
Registrierungsantrag für Tierhaltung an das Bezirksamt Schönenberg-Tempelhof gemäß §1a Bienenseuchenverordnung mit Registriernummer vom Bezirksamt Schönenberg-Tempelhof.
Bewilligte Anmeldung der Bienenhaltung beim Bezirksamt Schöneberg-Tempelhof / Veterinär und Lebensmittelüberwachung des zuständigen Tierarztes im Bezirksamt Schöneberg-Tempelhof.
Die schriftliche Bestätigung von dem/den Unterpächter(n) dass die Bienenhaltung nicht gewerblichen Zwecken dient.
Für die Bienenhaltung entweder vorhandene bauliche Anlagen (Laube bis zu24qm) genutzt oder lediglich transportable Einrichtungen aufgestellt werden. Die Errichtung von zusätzlichen baulichen Anlagen über 24 m² hinaus nicht erfolgt, da generell nicht zulässig. Anzahl der Bienenstöcke die Sie halten und Unterschrift und Datum des Antragstellers
Nach vollständiger Vorlage (formloser Antrag) o.g. Informationen beim Bezirksverband der Kleingärtner Schöneberg-Friedenau e.V. wird der Antrag dem Bezirksamt Schöneberg-Friedenau zur Genehmigung vorgelegt.
Haltung von Tieren
Die – auch nur vorübergehende – Haltung von Großvieh oder Katzen ist im Kleingarten nicht gestattet. Kleintiere müssen so gehalten werden, daß sie nicht lästig werden und in den Nachbargärten keinen Schaden anrichten. Gewerbliche Tierhaltung ist nicht zulässig. Hunde sind innerhalb der Kleingartenanlage an der Leine zu führen und so zu halten, daß die Ruhe in der Kleingartenanlage nicht gestört wird. Gefährliche Hunde dürfen sich nach geltender Hundeverbotsordnung für Berlin (HundeVO) nicht in einer Kleingartenanlage aufhalten. Die Tierhaltung kann bei Zuwiderhandlung untersagt werden. Für etwaige Schäden aus der Tierhaltung haftet(n) der/die Unterpächter als Tierhalter. Separate Stallanlagen neben der Gartenlaube sind nicht zulässig.
Abstellen und Parken
Das Abstellen und Parken von Kraftfahrzeugen, Wohnwagen und Booten auf den Wegen der Kleingartenanlage oder im Kleingarten ist unzulässig. Das Befahren der Wege der Kleingartenanlage ist grundsätzlich verboten Kraftfahrzeuge dürfen nur auf gekennzeichneten und ausdrücklich genehmigten Stellen geparkt werden.
Windgeneratoren
Das Aufstellen von Windgeneratoren ist nicht gestattet.
Kon- Tiki und Feuerschalen
Unser Eigentümer hat den Betrieb eines Kon-Tiki (Pyrolyseofen) oder Feuerschalen in unseren Kleingartenanlagen untersagt auch wenn diese frei verkäuflich sind. Fertig bereits hergestellte Terra Preta Produkte finden Sie im Einzelhandel meist in den Gartencentern, diese können im Kleingarten angewendet werden
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Zur Herstellung neuer oder zur Veränderung vorhandener baulicher Anlagen jeder Art ist, unbeschadet einer von dem/den Unterpächter(n) selbst
einzuholenden behördlichen Genehmigung, die vorherige schriftliche Zustimmung des Verpächters, dem zu diesem Zweck die Grundriss- und
Bauzeichnungen vorzulegen sind, erforderlich. Der Standort der Laube und des Gewächshauses bedarf der Zustimmung des Verpächters
Änderungen am Baukörper der genehmigten Laube.
Anbauten und Nebenanlagen jeglicher Art (z. B. Aborte, gemauerte Grillanlagen, Schuppen, geschlossene Veranden, überdachte Sitzplätze, Kleintierställe) sind unzulässig.
Beseitigung von baulichen Anlagen
Bauliche Anlagen, die die zulässige Größe überschreiten, müssen – gleichgültig, von wem sie errichtet worden sind von dem/den Unterpächter(n) spätestens bei der Beendigung des Unterpachtverhältnisses entschädigungslos auf das zulässige Maß reduziert werden, unzulässige bauliche Anlagen müssen beseitigt werden. Der Bezirksverband erhebt zur Vorbeugung von Vermögensschäden für Bauliche Anlagen die unzulässig sind, oder die zulässige Größe überschreiten, eine Hinterlegung in Höhe des Beseitigungsanspruch nach der Wertermittlungsrichtlinie vom Landesverband der Gartenfreunde Berlin.
Bauliche Anlagen im Kleingarten sind wesentliche Bestandteile des Kleingartens und dürfen ohne Zustimmung des Verpächters nicht entfernt
werden.
Definition des Begriffs „bauliche Anlagen“
(entsprechend Bauordnung für Berlin)
Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen; eine Verbindung besteht auch dann, wenn die Anlage durch eigene Schwere auf dem Boden ruht oder auf ortsfesten Bahnen begrenzt beweglich ist oder wenn die Anlage nach ihrem
Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden.
Gartenlaube
Die Laube darf einschließlich Abort, Geräteraum und überdachtem Laubenvorplatz 24 m² (Außenmaße) bebaute Grundfläche nicht überschreiten. Hierbei bleiben die Dachüberstände, denen der Grundstückseigentümer zugestimmt hat und die nicht mehr als 0,8 m betragen, unberücksichtigt. Dachüberstand von mehr als 0,8 m wird in voller Ausdehnung in die bebaute Fläche eingerechnet. Gauben sind unzulässig.
Die Laube darf nur eingeschossig sein; Unterkellern ist nicht gestattet.
Die Laube darf folgende Höhen nicht überschreiten: Pultdach, Flachdach 2,60 m , Sattel-, Zelt- oder Walmdach: Traufhöhe (unterste Kante der Dachfläche) höchstens 2,25 m Dach- und Firsthöhe höchstens 3,50 m. Die Maße gelten ab Fußbodenoberkante. Die Fußbodenoberkante darf bis zu 0,25 m über dem Kleingartenniveau liegen. Ein Vorratsraum (Fläche nicht größer als 2 m², Tiefe nicht über 0,80 m) mit Einstiegsklappe darf innerhalb der Laube angelegt werden.
Ausstattung und Einrichtung
Die Laube darf nach ihrer Beschaffenheit und nach ihrer Ausstattung und Einrichtung nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein.
Fester Feuerstätten
Seit dem 3. Oktober 1990 ist der Einbau fester Feuerstätten wie Öfen oder Kamine in Kleingärten grundsätzlich verboten. Diese Regelung soll den kleingärtnerischen Charakter bewahren und eine Dauerwohnnutzung verhindern, wie es im Bundeskleingartengesetz (BKleingG) festgelegt ist. Der Betrieb von einem Schornstein,, Kamine, fester Feuerstätten ist unzulässig. Ein Rückbau hat spätestens zu erfolgen mit Aufgabe der Kleingartenparzelle.
Schornsteinfegergebühren
Der Betrieb eines Ofens ohne Abnahme durch den Schornsteinfeger ist nicht gestattet. In Deutschland ist es gesetzlich vorgeschrieben, eine Feuerstätte wie einen Kaminofen oder Pelletofen von einem Schornsteinfeger prüfen zu lassen.
Noch anfallende Schornsteinfegergebühren; sind an den Empfangsberechtigen direkt zu zahlen.
Solar-Fotovoltaikanlagen und Balkon-Kleinkraftwerke
Mit Zustimmung können zur Nutzung als Arbeitsstrom an der Laubenwand oder Dachfläche Netzunabhängige Fotovoltaik-Anlagen mit einer Kollektorfläche von max. 5 m² und solarthermische Anlagen mit einer Kollektorfläche von ca. 2,50 m², wenn städtebauliche und bauordnungsrechtliche Gründe dem nicht entgegenstehen, sowie Balkon-Kleinkraftwerke (Steckeranlage) bis max. 800 Watt (Förderung durch Solar Plus) betrieben werden.
Markise
Eine an der Gartenlaube befestigte Gelenkarmmarkise, mit manueller Kurbel, die Abends wieder eingezogen wird, unter Einhaltung der Betriebs und Montageanleitung des Herstellers ,kann mit Duldung (Antrag) verwendet werden, ohne dass die darunter liegende Fläche als bauliche Anlage gewertet wird. Mit Aufgabe vom Kleingartenparzelle oder mit Widerruf der Duldung, sind diese von dem/den Unterpächter(n) zu beseitigen.
Toiletten
Grundsätzlich sind Humustoiletten/trennToiletten anzustreben. Soweit Abwässer und Fäkalienanfallen, müssen sie in zugelassenen und genehmigten Auffanggrubengesammelt und ordnungsgemäß entsorgt werden. Der/Die Unterpächterhat/haben sich die ordnungsgemäße Errichtung und Dichtheit der Gruben durchFachbetriebe bestätigen zu lassen. Die. Dichtheitsnachweise sind demVerpächter für eine ggf. erforderliche Vorlage bei der Wasserbehörde zuübergeben. Die schadlose Beseitigung muß/müssen der/die Unterpächter aufVerlangen dem Verpächter nachweisen. Die Abfuhr darf nur mit geeignetenFahrzeugen erfolgen.
Camping/Chemietoiletten sind nicht gestattet
Wasseranschluss in der Gartenlaube
Mit einem Wasseranschluss in der Gartenlaube müssen die Abwässer in zugelassenen und genehmigten Auffanggrubengesammelt und ordnungsgemäß entsorgt werden. Der/Die Unterpächterhat/haben sich die ordnungsgemäße Errichtung und Dichtheit der Gruben durchFachbetriebe bestätigen zu lassen. Die. Dichtheitsnachweise sind demVerpächter für eine ggf. erforderliche Vorlage bei der Wasserbehörde zuübergeben. Die schadlose Beseitigung muß/müssen der/die Unterpächter aufVerlangen dem Verpächter nachweisen. Die Abfuhr darf nur mit geeignetenFahrzeugen erfolgen.
Sickeranlagen jeglicher Art sind nicht gestattet. Diese Einrichtungen sind unverzüglich von dem/den Unterpächter(n) zu beseitigen.
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Versiegelung der Fläche
Neben der Grundfläche der Laube dürfen höchstens 6% der verbleibenden Kleingartenfläche versiegelt werden. Nebenanlagen die zur zur kleingärtnerische Nutzfläche gehören: Hochbeete, Frühbeete, Kompostanlagen, Gewächshäuser, ökologische Projekte und Rankhilfen bleiben davon unberührt.
Die Bodenversiegelung gilt als eines der dringendsten ökologischen Probleme unserer Zeit, weil sie ein irreversibler Eingriff ist. Das bedeutet, die natürlichen Funktionen und Strukturen des Bodens werden zerstört. Diese können auch unter großen Anstrengungen nie mehr vollständig hergestellt werden.
Nebenanlagen
Nebenanlagen dürfen nur für den Zweck ihrer Bestimmung genutzt werden. Eine Nutzung als z.B. Abstellraum für Geräte, Materialien, Sichtschutz o. ä. ist nicht erlaubt. Bei zweckentfremdeter Nutzung müssen diese Einrichtungen unverzüglich von dem/den Unterpächter(n) beseitigt werden.
Gewächshaus
Neben der zulässigen Laube darf ein Gewächshaus mit einer Grundfläche von nicht mehr als 12 qm und einer Höhe von nicht mehr als
2,20 m auf Antrag errichtet werden. Das Gewächshaus ist mit einem Abstand von mindestens 1,50 m zur Einfriedung und 3,00 m zu anderen Baulichkeiten aufzustellen und darf nur für den Zweck seiner Bestimmung (Anzucht von Pflanzen) genutzt werden. Eine Nutzung als Abstellraum für Geräte und Materialien ist untersagt. Bei zweckentfremdeter Nutzung ist das Gewächshaus unverzüglich zu beseitigen. Auf ein Foliengewächshaus sollte wegen der der möglichen Microplastik Belastung verzichtet werden.
Früh- und Hochbeete
Früh- und Hochbeete können ohne Zustimmung bis zu 10 % der Kleingartenfläche aufgestellt werden die Höhe ist dabei auf 1,00 m und die Größe einzelner Früh- und Hochbeete auf 3 m ² begrenzt. Zwischen den Hochbeeten und zur Einfriedung ist ein Abstand von 0,50 m einzuhalten Die Bepflanzung ist so zu wählen das eine Einsicht in den Kleingarten gewährleistet ist. Hochbeete dürfen nicht gemauert sein. Pflanzenwuchs jeglicher Art muss – ggf. durch Rückschnitt – von der Außeneinfriedung ferngehalten werden.
Kompostanlage
Gesunder Pflanzenabfall und anderes kompostierfähiges Material muss im Kleingarten kompostiert werden und darf nicht zur Abfuhr gegeben werden. Kranke Pflanzenabfälle sind ordnungsgemäß zu entsorgen. Kompostanlagen können ohne Zustimmung aufgestellt werden, dabei ist zur Einfriedung ein Abstand von 0,50 m einzuhalten sind. Der Standort sollte so gewählt werden, das keine Geruchsbelästigung zu erwarten ist.
Rankhilfen
Rankgewäches können durch Rankhilfen gestützt werden Ein Rankgerüst (auch Rankgitter, Spalier oder Rankhilfe Pergola ) ist eine Konstruktion aus Stäben, Latten oder Seilen, die Rankpflanzen als Kletterhilfe dient und deren Wuchs in Breite und Höhe steuert. Rankgerüste dürfen nicht nicht verkleidet oder Überdacht werden, die Einsicht in die Kleingartenparzelle muss dabei gewährleistet bleiben. Pflanzenwuchs jeglicher Art muss – ggf. durch Rückschnitt ganzjährig von der Außeneinfriedung ferngehalten werden. Die Mindestabstände zu den Einfriedungen betragen für Spindel- und Spalierobst, Sträucher und Hecken 0,50 m.
Kinderspieleinrichtungen
Neben der Grundfläche der Laube dürfen höchstens 6% der verbleibenden Kleingartenfläche versiegelt werden.
Ein Kinderspielhaus kann mit einer Grundfläche von nicht mehr als 2 m² und einer Höhe von nicht mehr als 1,25 m errichtet werden. Das Kinderspielhaus kann auf Stelzen gestellt werden, bis zu 1,80 m Höhe gemessen vom Erdboden bis Kinderspielhausbodenplatte. Zur Einfriedung ist ein Abstand von mindestens 1,50 m einzuhalten.
Ein Trampoline für Kinder kann bis 1,50 m Durchmesser ohne Zustimmung aufgestellt werden. Zur Einfriedung ist ein Abstand von mindestens 1,50 m einzuhalten. Dieses Trampoline muss von dem / den Unterpächter in der Zeit vom 01.11 bis 31.03. abgebaut werden.
Insgesamt können Kindereinrichtungen bis zu 3 % der Kleingartenfläche aber max. von 10,00 m² errichtet werden.
Mobile Gerätebox
Neben der Grundfläche der Laube dürfen höchstens 6% der verbleibenden Kleingartenfläche versiegelt werden.
Ohne Zustimmung kann eine mobile Gerätebox bis zu einer Größe von 1,50 m x 1,0 m und ca. 1,30 Höhe aufgestellt werden.
Abwässer
Grundsätzlich sind Humustoiletten anzustreben. Soweit Abwässer anfallen, müssen diese in zugelassenen und genehmigten DIBT Auffanggruben von max. 3,00 m³ gesammelt und ordnungsgemäß entsorgt werden. Verfügt die Gartenlaube über einen Wasseranschluss ist ein Einbau einer DIBT Auffanggrube für häusliche Abwasser erforderlich. Der/Die Unterpächter hat/haben sich die ordnungsgemäße Errichtung (Gewährsbescheinigung) bzw. die Dichtheit der Grube durch Fachbetriebe bestätigen zu lassen. Die Dichtheitsnachweise sind dem Verpächter für eine ggf. erforderliche Vorlage bei der Wasserbehörde zu übergeben. Die schadlose Beseitigung muss/müssen der/die Unterpächter auf Verlangen dem Verpächter nachweisen. Die Abfuhr darf nur mit geeigneten Fahrzeugen und und von den Berliner Wasserbetrieben zugelassen Entsorgungsbetrieben erfolgen.
Gerätehaus (Schuppen), Anbauhaus
sind als Nebenanlagen vertragsgemäß unzulässig. Diese Einrichtungen sind unverzüglich von dem/den Unterpächter(n) zu beseitigen.
Ein Anbauhaus an eine vorhandene Gartenlaube unter 24 m² Grundfläche, ist Antrags- und Zustimmungspflichtig durch den Eigentümer und dem Bezirksverband. Mit dem Anbauhaus darf die Grundfläche von 24 m² nicht überschritten werden.
Aborte
sind als Nebenanlagen vertragsgemäß unzulässig. Diese Einrichtungen sind unverzüglich von dem/den Unterpächter(n) zu beseitigen.
Ein Abort an eine vorhandene Gartenlaube unter 24 m² Grundfläche, ist Antrags- und Zustimmungspflichtig durch den Eigentümer und dem Bezirksverband. Mit dem Abort darf die Grundfläche von 24 m² nicht überschritten werden.
Überdachte Sitzplätze
sind als Nebenanlagen vertragsgemäß unzulässig. Diese Einrichtungen sind unverzüglich von dem/den Unterpächter(n) zu beseitigen.
Ein überdachter Sitzplatz an eine vorhandene Gartenlaube unter 24 m² Grundfläche, ist Antrags- und Zustimmungspflichtig durch den Eigentümer und dem Bezirksverband. Mit dem überdachten Sitzplatz darf die Grundfläche von 24 m² nicht überschritten werden. Die gesamte Dachfläche incl. Dachüberstand wird dabei als Grundfläche berechnet.
Kleintierställe
sind als Nebenanlagen vertragsgemäß unzulässig. Diese Einrichtungen sind unverzüglich von dem/den Unterpächter(n) zu beseitigen.
Ein Kleintierstall an eine vorhandene Gartenlaube unter 24 m² Grundfläche, ist Antrags- und Zustimmungspflichtig durch den Eigentümer und dem Bezirksverband. Mit dem Kleintierstall darf die Grundfläche von 24 m² nicht überschritten werden.
Wir wollen das Fest nun am 19.7. wieder um 14.00h steigen lassen.
Hoffentlich habt ihr alle Zeit und seid dabei.
Die Stände haben wir wieder besetzt, so daß die meisten Spiele durchgeführt werden können!
Am 12.7. findet wieder von 14.00h bis 18.00h unser großes Kinderfest statt.
Wie immer haben wir tolle Attraktionen und Preise für unsere Kinder, Enkelkinder und Freunde.
Der Kartenverkauf läuft, unsere freundlichen Helfer kommen in jeden Garten.
Am 5.7. findet eine Kartenausgabe / Verkauf in der Kolonielaube statt, bitte in die Kästen schauen.
Wir haben wieder die Ponies und Hüpfburg am Start. Schmidt Spiele hat uns wieder mit Tombola Preisen unterstützt.
Es fehlen noch ein paar Helfer, bitte zum 2. Helfertreffen am 6. Juli in die Kolonielaube kommen, wer noch dabei sein möchte.
Am 8. Juni startet um 11.00h wieder unser großes Pfingstkonzert.
Diesmal mit gleich zwei Highlights:
Die Musik kommt von „The Gardeners“. Unser Pächter Tobias sitzt an den Drums und die anderen Bandmitglieder haben auch einen Kleingarten im Südgeländes.
Das Essen wird direkt vor Ort frisch von einer vietnamesischen Familie aus einem authentischen Restaurant zubereitet. Die Erlöse unterstützen eine Universität in Vietnam, die Studenten mit Behinderung fördert.
Wir freuen uns auf Euch und einen schönen Tag.