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Presse

In der Presse werden wir Kleingärtner immer wieder behandelt.
Hier ein paar Auszüge daraus.

Gartenfreund Online

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Hier eine Info vom Verlag: Gartenfreund-Infoblatt-DinA4-2023

Neues aus der Presse

Hier zwei ganz unterschiedliche Artikel:

Welt

Zeit

Es bleibt dabei: wir stehen im Feuer der Politik und Wirtschaft.

Wir können unsere Gärten nur schützen, wenn wir nach dem Bundeskleingartengesetz arbeiten und unser Gelände offen und attraktiv für unsere Mitbürger halten!

 

Laub beseitigen

Wenn im Herbst das Laub fällt, muss der das Laub beseitigen, auf dessen Grundstück es liegt. Es ist hier nicht so, dass der Baumbesitzer für die Blätter sorgen muss.Es folgen einige Artikel, um diese Haltung zu untermauern:

Auszug aus Bericht „Finanztip“Nachbarrecht:

Laub von Nachbars Garten

Mit dem Herbst kommt das Laub und damit häufig Streitereien zwischen den Nachbarn. Fallen Laub, Nadeln oder Zapfen aus dem Garten des Nachbarn auf das eigene Grundstück oder in die Dachrinne, so ist dies in der Regel zu dulden. Das Laub von überhängenden Bäumen muss man sogar selbst zusammen rechen, nicht etwa der Baumbesitzer.

In Wohngegenden mit Einfamilienhäusern und Gärten sei nun einmal mit Blättern zu rechnen, urteilte das Landgericht Nürnberg-Fürth (Az. 13 S 10117/99). Dafür wohne man ja auch im Grünen. Kosten für die Laubbeseitigung aus dem Garten oder dem Gartenteich kann man dem Nachbarn deshalb grundsätzlich nicht in Rechnung stellen (OLG Düsseldorf, Az.: 9 U 10/95).

Der Nachbar muss auch selbst bei erhöhtem Laubfall seine Bäume nicht zurückschneiden. Da müsse die Beeinträchtigung schon „extrem“ sein, etwa wenn die Äste sehr weit auf das angrenzende Grundstück hinüberragen (OLG Frankfurt Az.: 23 U 68/92).

Nur wenn der Befall die Benutzung eines Grundstücks „wesentlich“ beeinträchtigt und nicht ortsüblich ist, müssen Äste abgesägt oder der Baum gefällt werden (Bundesgerichtshof, Az.: V ZR 102/03). Das kann zum Beispiel auch zutreffen, wenn Bäume so viel Schatten werfen, dass die Pflanzen des Nachbarn nicht mehr wachsen können oder den Wurzeln Wasser entziehen.

Auszug aus „Recht gehabt“:

Jedes Jahr im Herbst fällt das Laub wieder von den Bäumen. Hat man einen Nachbarn, der viele Bäume hat, so kann das herüberwehende oder -fallende Laub schnell zum Ärgernis werden. Ob man

die Beseitigung vom Laub verlangen kann ist nicht so einfach zu klären. Denn solange die Pflanzen den zulässigen Grenzabstand zum Grundstück einhalten muss man es sich gefallen lassen.

Beispielsfall:

In der Nähe von Düsseldorf war es ein Nachbar leid, das Laub von einem 12 m hohen sowie 20 Jahre alten Bestand von 12 Birken und einer Eiche aus seinem ganzjährig genutzten Pool zu sammeln. Er klagte auf Entfernung der Birken und der Eiche, hilfsweise auf die Verhinderung des Laubfalls auf sein Grundstück. Das Landgericht und das Oberlandesgericht Düsseldorf wiesen seine Klage ab.

Begründung:

Es kommt nicht auf den Umfang des herbstlichen Laubfalls an, da der Laubfall generell keine Beeinträchtigung im Sinne des Gesetzes, sondern eine rein tatsächliche Auswirkung des Grundstücks sei, die durch das .Wirken von Naturkräften. ausgelöst wird. Diese natürliche Einwirkung des „Bewuchses“ ist nicht die Schuld des Eigentümers. Zudem besteht also auch keine Möglichkeit auf die Erstattung der Beseitigung des Laubes, da dieses eben nicht als Beeinträchtigung gilt. Eine Laubfallverhinderung ist technisch nicht möglich.

(Oberlandesgericht

Düsseldorf, 23.08.1995, Az.: 9 U 10/95)

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Anders ist es hingegen, wenn der Grenzabstand nicht eingehalten ist. Dieser ergibt sich aus dem jeweiligen Nachbarrechtsgesetz des Landes. Ist das der Fall, so handelt es sich bei Laub, Nadeln, Blüten und Zapfen von Sträuchern und Bäumen um „ähnliche Einwirkungen“ im Sinne des § 906 Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Daher hat der Nachbar dann einen Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch aus § 1004 BGB. Sieht das Landesnachbarrecht eine Ausschlussfrist vor, nach deren Ablauf das Zurückschneiden der Bäume nicht mehr verlangt werden kann, so spricht der Bundesgerichtshof für den erhöhten Reinigungsaufwand dem Nachbarn immerhin noch einen nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog zu (Bundesgerichtshof, 14.11.2003 – V ZR 102/03). Achtung! Beim Hervorrufen von schädlichen Veränderungen oder gar Zerstörung ist jedoch eine Beeinträchtigung des Nachbarn gegeben. Demnach braucht der Nachbar herüberragende Zweige oder eingedrungene Wurzeln nicht zu dulden; er kann sie also selbst entfernen oder deren Beseitigung vom Eigentümer des anderen Grundstücks verlangen, wenn diese zu konkreten und erheblichen Beeinträchtigungen führen. Das ist beispielsweise der Fall, wenn ein neu verlegter Tennisplatz Wölbungen aufweist, da die Wurzeln des Nachbarn den Bodenbelag unterwandern. Dann muss der Nachbar sowohl die Wurzeln entfernen, als auch die Kosten für einen neuen Tennisplatz tragen.

(Bundesgerichtshof, 18.04.1997, Az.:V ZR 28/96)

Text kopiert aus:

https://www.express.de/recht/-laub-vom-nachbarn-kein-grund-zur-klage-urteil,

Laub vom Nachbarn kein Grund zur Klage

Wohnt man in einer Gegend mit vielen Bäumen, bekommt man wahrscheinlich keine Entschädigung für fremdes Laub im eigenen Hof. Auch wenn man viel Zeit damit verbringt es wegzuräumen – rechtlich sollte man die Blätterberge erst einmal hinnehmen. Der Herbst hat begonnen – und damit auch die Nachbar-Streits über fremdes Laub auf dem eigenen Grundstück. Ein Gericht hat jetzt entschieden, dass das erst mal kein Grund ist, finanziellen Ausgleich zu verlangen – Betroffene sollten sich besser an das Laub vom Nachbarbaum gewöhnen.

Grundstücksbesitzer müssen Laub aus dem Nachbargarten hinnehmen. Das gilt zumindest dann, wenn die Bepflanzung mit Laubbäumen dem Charakter der Gegend entspricht. Auf einen finanziellen Ausgleich haben sie keinen Anspruch, entschied zumindest das Amtsgericht München (Az.: 114 C 31118/12), wie der Deutsche Anwaltverein mitteilt.

‚Laub-Rente‘ angemessen?

In dem verhandelten Fall waren die Eigentümer zweier Grundstücke in Streit geraten. Grund war ein alter Lindenbaum mit großer Krone, der auf dem Grundstück eines Ehepaares stand. Mehrmals im Jahr sei das Grundstück durch Blätter und Äste des Lindenbaums bedeckt, beschwerte sich die Nachbarin. Im Herbst bilde sich eine mehr als zehn Zentimeter dicke Schicht aus Blättern. Die Pflege des Gartens sei dadurch erheblich erschwert. Für all diese Mühen sei es nur angemessen, wenn sie jährlich 500 Euro erhielte. Blätterhaufen hinnehmen Das Amtsgericht wies die Forderung ab. Grundsätzlich könne zwar ein Grundstückseigentümer in einem solchen Fall einen finanziellen Ausgleich verlangen. Hier aber nicht. Denn das Grundstück sei im Frühjahr mit Blüten und im Herbst mit Laub des Lindenbaums bedeckt, es handele sich also um jahreszeitlich bedingte Einwirkungen. Außerdem genieße die Klägerin das Wohnen im Grünen, daher müsse sie die damit verbundene erhöhte Verschmutzung durch „pflanzliche Bestandteile“ in Kauf nehmen, heißt es in dem rechtskräftigen Urteil.

Kleingärtner in der Presse

Wir Kleingärtner stehen ja immer wieder mal in der Presse.

Mal gut mal schlecht.

Hier ist eine Sammlung der Nachrichten.

Manche zeigen, das wir uns nicht zu sicher fühlen sollten, Spekulaten sehen uns immer wieder als lohnendes Objekt, schnell Geld zu verdienen….

https://www.welt.de/kultur/article109666184/Schrebergaerten-sind-die-Favelas-der-Mittelschicht.html

https://www.berlinerumschau.com/news.php?id=66261&title=Berliner+Kleing%E4rten+werden+zu+bedrohten+Paradiesen&storyid=1001351674944

https://duckhome.de/tb/archives/10384-Kampf-den-Datschen.html

https://www.heise.de/tp/artikel/39/39414/1.html

https://www.spiegel.de/wirtschaft/soziales/wohnungsnot-kleingaerten-in-grossstaedten-sollen-neubauten-weichen-a-924085.html 24.9.2013